§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: Bahren – Dorf der Generationen e.V.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Pößneck) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V."
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist 07389 Peuschen, Bahren Nr. 18.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
- die Bewahrung der dörflichen Traditionen und Heimatgeschichte in Bahren im Sinne der dörflichen und regionalen Heimatkunde und Heimatpflege (insbesondere die Erforschung der Heimatgeschichte und der Besonderheiten des dörflichen Zusammenlebens in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)
- Förderung der Bildung und Qualifikation von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen durch Vermehrung von Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Publikationen
- die Mitwirkung an der Bewahrung und Pflege von Gegenständen und baulichen Anlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere an der dörflichen Kirche und Gebäuden mit Denkmalcharakter
sowie alle Tätigkeiten, die obigen Förderzwecken dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es ist jedoch zulässig, Vereinsvorstandsmitgliedern angemessene Aufwandsentschädigungen zu leisten, sofern diese entsprechende gemeinnützige Leistungen für den Verein erbringen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Peuschen, Ortsteil Bahren.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen ihren Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei einer Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der Jahresbeitrag beträgt 5 Euro.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag auf maximal 10 Euro/Familie (Hof). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind beitragsbefreit.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. Auslagen für den Verein können erstattet werden.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Verein einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Einladungsschreiben an die Mitglieder mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Alle Mitglieder haben eine Stimme, auch Kinder und Jugendliche. Kinder unter 14 Jahre sind wahlberechtigt und das Stimmrecht wird durch ihre Erziehungsberechtigten ausgeübt. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1.000,00 Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.
§ 10 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 11 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Gemeinde Peuschen, Ortsteil Bahren, die das übertragene Vermögen gleichfalls für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pößneck eingetragen ist.
Satzung vom 30.06.2011,
geändert am 25.02.2012